Verhaltenskodex für Business Partner

Einleitung

Einleitung

FÜR ASSA ABLOY ist soziales und ethisches Verhalten selbstverständlich. Wir sind verantwortlich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die weltweit für unser Unternehmen tätig sind. Unsere Kernwerte – Eigenverantwortung, Innovation und Gewissenhaftigkeit – leiten uns bei unserem beruflichen Handeln und Entscheiden. Das Unternehmen und seine Geschäftspartner sind gegenüber allen Interessengruppen zu Integrität und Fairness verpflichtet. Aus diesem Grund hat ASSA ABLOY den Verhaltenskodex für Geschäftspartner zusammengestellt. Zusätzlich basieren unsere Richtlinien und der Verhaltenskodex für Geschäftspartner auf folgenden Dokumenten: 

  • Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und
  • zugehörige UN-Konventionen
  • Trilaterale Grundsatzerklärung über multinationale
  • Unternehmen und Sozialpolitik (ILO)
  • OECD-Leitsätze zum Schutz der Privatsphäre und
  • zum grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten
  • OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen
  • UN-Initiative „Global Compact“
  • ISO 14001

Für wen gilt dieser Verhaltenskodex?

Er gilt für alle Geschäftspartner, die Produkte oder Dienstleistungen für ASSA ABLOY herstellen oder erbringen oder die im Namen oder Auftrag von ASSA ABLOY tätig sind, z.B. Zulieferer (und Subunternehmer, deren Leistungen im Rahmen einer Tätigkeit für ASSA ABLOY genutzt werden), Berater, Distributoren, Beauftragte und andere Vertreter.

Einhaltung der Rechtsvorschriften

ASSA ABLOY verlangt von allen Geschäftspartnern, den Verhaltenskodex einzuhalten und alle geltenden Gesetze und Vorschriften zu beachten. Der Verhaltenskodex ersetzt nicht die geltenden Gesetze, die stets Vorrang haben. Wenn der Verhaltenskodex strengere Anforderungen stellt als die geltende Gesetzgebung, hat dagegen der Kodex Vorrang. Der Verhaltenskodex ist in seiner englischsprachigen Fassung gültig. Alle anderen Fassungen sind lediglich als Übersetzungen anzusehen. Ein Formular zur Unterzeichnung des Verhaltenskodex für Geschäftspartner ist in Anhang II beigefügt.

Rat suchen und Missstände aufzeigen

Wenn Sie oder Ihre Mitarbeiter vermuten, dass der Verhaltenskodex für Geschäftspartner nicht eingehalten wird oder dass ASSA ABLOY gegen seinen eigenen Verhaltenskodex verstösst, wenden Sie sich bitte an die Anlaufstelle in der ASSA ABLOY Zentrale oder an einen Ihrer Ansprechpartner bei ASSA ABLOY. Das Formular aus Anhang I kann ebenfalls verwendet werden.

Umsetzung und Überwachung

ASSA ABLOY überwacht die Umsetzung und Einhaltung des Verhaltenskodex. Verstösse werden sofort geahndet. Bei Verstössen kann ASSA ABLOY die Geschäftsbeziehung einschränken oder beenden.

1. Unternehmensethik

1. Unternehmensethik

1.1 Allgemeine Hinweise

Wir respektieren die Gesetze und Vorschriften der Länder, in denen wir tätig sind, und erwarten von unseren Geschäftspartnern dasselbe. Korruption wird von ASSA ABLOY in keiner Form toleriert. Das gilt insbesondere für Bestechung, Interessenkonflikte, Betrug, Erpressung, Veruntreuung, Selbstbereicherung und rechtswidrige Provisionen (Kickbacks). Unsere Geschäftspartner dürfen sich an solchen Aktivitäten nicht beteiligen oder ASSA ABLOY in solche Aktivitäten hineinziehen.

1.2 Kartell- und Wettbewerbsrecht

Unsere Geschäftspartner befolgen alle geltenden wettbewerbs- und kartellrechtlichen Gesetze und Vorschriften. Insbesondere beteiligen sie sich nicht an Preis- und Angebotsabsprachen und an Massnahmen zur Aufteilung von Märkten und Kunden.

1.3 Bestechung

Zahlungen von Vermittlungs- oder Beschleunigungsgeldern („Schmiergeld“) in jedweder Form werden von ASSA ABLOY nicht toleriert.

1.4 Datenschutz

Die Geschäftspartner von ASSA ABLOY sind angehalten, die geltenden Datenschutzgesetze und Vorschriften einzuhalten.

1.5 Interessenkonflikte

Interessenkonflikte zwischen Geschäftspartnern und ASSA ABLOY sind zu vermeiden. Als Interessenkonflikte gelten u.a. ausserberufliche Geschäftsaktivitäten, persönliche finanzielle Beteiligungen, Nutzung von Insider- oder vertraulichen Informationen zum persönlichen Vorteil, Einstellung enger Verwandter sowie Geschäftstransaktionen mit Verwandten oder engen Bekannten. ASSA ABLOY erwartet, dass Sie in Ihrer Geschäftsbeziehung mit ASSA ABLOY alle vertraulichen Informationen schützen, die Sie von ASSA ABLOY erhalten haben, und dass Sie das geistige Eigentum von ASSA ABLOY und Dritten respektieren. 

1.6 Exportkontrollvorschriften

Die Einhaltung der geltenden Exportkontrollvorschriften ist für ASSA ABLOY von entscheidender Bedeutung, da sich diese Vorschriften oft gegen Aktivitäten richten, die ASSA ABLOY missbilligt (z.B. Terrorismus).

2. Menschen- und Arbeitsrechte

2. Menschen- und Arbeitsrechte

2.1 Kinderarbeit

ASSA ABLOY erkennt das Recht eines jeden Kindes auf Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor Tätigkeiten an, die seine körperliche, geistige oder seelische Gesundheit gefährden, seine moralische oder soziale Entwicklung beeinträchtigen oder die Bildung bzw. Ausbildung behindern können. Als Kinder gelten Personen unter 15 bzw. 14 Jahren, entsprechend den Mindestalter-Ausnahmen für Entwicklungsländer gemäss Artikel 2.4 der ILO-Konvention Nr. 138. Wenn die Gesetzgebung eines Landes ein höheres Mindestalter vorschreibt, gilt dieses Mindestalter. Einige Länder definieren Personen, die das Mindestalter überschritten haben, aber jünger als 18 Jahre sind, als „junge Arbeitskräfte“. Für diese Personengruppe gelten eventuell gesetzliche Einschränkungen bezüglich der Art der erlaubten Tätigkeiten. ASSA ABLOY toleriert keine Kinderarbeit und verlangt dies auch von seinen Geschäftspartnern. Wir wissen jedoch, dass es Kinderarbeit gibt und dass diese nicht allein durch Regeln und Kontrollen beseitigt werden kann. Wenn Kinder für ASSA ABLOY Produkte herstellen oder Leistungen erbringen, muss der Arbeitgeber im Kindeswohl handeln. Von Geschäftspartnern erwarten wir, bei der Suche nach einer zufriedenstellenden Lösung zur Verbesserung der Gesamtlage des Kindes mitzuwirken. Bei allen Entscheidungen sind Alter, soziale Lage und Bildung bzw. Ausbildung zu berücksichtigen.

2.2 Zwangsarbeit

ASSA ABLOY toleriert keine Form der Zwangsarbeit, beschäftigt keine Sklaven, Häftlinge oder illegale Arbeitskräfte und erwartet dies auch von seinen Geschäftspartnern. ASSA ABLOY ist bekannt, dass Zwangsarbeit auch durch Zwang zur Hinterlegung von Kautionszahlungen, Sicherheitszahlungen, Ausweisdokumenten oder anderer persönlicher Habe zustande kommen kann und untersagt solche Massnahmen. Befristet beschäftigte ausländische Arbeitskräfte dürfen nicht gegen ihren Willen weiterbeschäftigt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie einheimische Beschäftigte. Der Arbeitgeber übernimmt die ggf. für die Vermittlung erforderlichen Zahlungen an Vermittlungsagenturen. Alle Beschäftigten haben das Recht, den Arbeitsplatz und die Unterkunft (falls vom Arbeitsgeber gestellt) ausserhalb ihrer Arbeitszeiten ungehindert zu verlassen.

2.3 Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen

ASSA ABLOY erwartet von seinen Geschäftspartnern, ihren Mitarbeitern das Recht einzuräumen, im Rahmen der geltenden Gesetze und Vorschriften einer beliebigen Organisation beizutreten, eine Organisation zu gründen und kollektiv oder individuell zu verhandeln. Kein Mitarbeiter darf wegen Ausübung dieser Rechte nachteilige Folgen zu befürchten haben.

2.4 Arbeitsverträge, Arbeitszeiten und Vergütung

In Bezug auf Arbeitsverträge und Arbeitszeiten, einschliesslich Überstunden und Überstundenvergütung, befolgen die Geschäftspartner von ASSA ABLOY die lokalen Gesetze und Vorschriften. Löhne und Gehälter werden regulär ausgezahlt und entsprechen den geltenden Gesetzen sowie den marktüblichen Gegebenheiten. Beschäftigte haben das Recht auf mindestens einen freien Tag alle sieben Tage sowie auf arbeitsfreie nationale und lokale Feiertage, sofern diese allgemein anerkannt sind. Mitarbeitern wird der festgesetzte Jahres-, Krankheits- und Elternschaftsurlaub ohne nachteilige Folgen gewährt.

2.5 Diskriminierung, Belästigung und Vielfalt

ASSA ABLOY schätzt und fördert Vielfalt und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis. Wir erwarten von unseren Geschäftspartnern ein Arbeitsklima, in dem alle Beschäftigten mit Respekt und Würde behandelt werden und die gleichen fairen Entwicklungsmöglichkeiten haben. ASSA ABLOY toleriert bei seinen Geschäftspartnern keinerlei Diskriminierung oder Belästigung aufgrund von Abstammung, sexueller Orientierung, Geschlecht, Religion, Alter, Behinderung, politischer Überzeugung, Nationalität oder sonstiger potenziell diskriminierender Faktoren.

2.6 Alkohol- und/oder Drogenmissbrauch

ASSA ABLOY setzt sich proaktiv für Gefahrenvermeidung am Arbeitsplatz ein. Beschäftigte, die für ASSA ABLOY Produkte herstellen oder Dienstleistungen ausführen, müssen mit unbeeinträchtigtem Arbeitsvermögen am Arbeitsplatz erscheinen und von Alkoholkonsum absehen, wenn dieser Auswirkungen auf die Erfüllung ihrer Arbeitspflichten haben kann. ASSA ABLOY toleriert keine Drogen und untersagt Beschäftigten, die für ASSA ABLOY Produkte herstellen oder Dienstleistungen ausführen und unter Drogeneinfluss stehen, die Anwesenheit auf dem Firmengelände bzw. am Arbeitsplatz.

2.7 Verbraucherinteressen

Wir verlangen die Einhaltung der geltenden Arbeitsschutzvorschriften bei unseren Produkten und Dienstleistungen. Diese Erwartung muss von unseren Geschäftspartnern bei der Herstellung von Gütern bzw. der Erbringung von Dienstleistungen für uns berücksichtigt werden. 

2.8 Verantwortungsbewusste Beschaffung von Mineralstoffen

ASSA ABLOY respektiert die geltenden Gesetze und Vorschriften zur Offenlegung der Verwendung von Konfliktmineralien. Bei Konfliktmineralien handelt es sich um Mineralstoffe aus Risikogebieten, die direkt oder indirekt zur Finanzierung bewaffneter Gruppen beitragen, die mindestens teilweise für schwere Menschenrechtsverstösse verantwortlich gemacht werden. Lieferungen an ASSA ABLOY erfolgen unter Einhaltung geltender Gesetze und Vorschriften zum Umgang mit Konfliktmineralien.

3. Umweltschutz

3. Umweltschutz

3.1 Umweltschutz und Nachhaltigkeit

ASSA ABLOY erfüllt alle gesetzlichen Umweltschutz auflagen und erwartet, dass Geschäftspartner über alle erforderlichen Betriebsgenehmigungen verfügen und diese auf dem aktuellen Stand halten. ASSA ABLOY fördert die Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Technologien. ASSA ABLOY empfiehlt allen Geschäftspartnern mit erheblicher Umweltbelastung die Einführung zertifizierbarer Umweltmanagementsysteme oder ähnlicher Umweltschutzsysteme.

ASSA ABLOY setzt sich für die laufende Reduzierung des Ressourcenbedarfs ein. Wir erwarten von unseren Geschäftspartnern ebenfalls den Einsatz für die laufende Reduzierung des Energie-, Wasser- und sonstigen Ressourcenbedarfs und der Abfallmenge. Wir erwarten zudem den Einsatz für die Verhinderung von Umweltverschmutzung, für eine Geräuschbelastung im vertretbaren Rahmen und für die Verbesserung der produkt- und prozessbedingten Umweltverträglichkeit in der gesamten Wertkette. Chemikalien und Gefahrgut sind ordnungsgemäss auszuweisen und sicher zu lagern, zu recyceln, wiederverwenden oder zu entsorgen.

4. Arbeitsschutz

4. Arbeitsschutz

4.1 Arbeitsplatz

ASSA ABLOY setzt sich systematisch für sichere Arbeitsbedingungen ein und erwartet dies auch von seinen Geschäftspartnern. Risiken, die zu Unfällen führen oder das Wohl und die Gesundheit von Menschen, die für ASSA ABLOY tätig sind, beeinträchtigen können, sind zu reduzieren. Arbeitsschutzrisiken sind daher durch einen abgestuften Prozess (Gefahrenverhütung, technische und/oder administrative Einrichtungen) zu identifizieren, zu bewerten und zu kontrollieren. Beispiele für sichere Arbeitsbedingungen sind: Die Arbeitsplätze werden sauber gehalten, die Produktionsanlagen sind sicher und stellen kein Gesundheitsrisiko für die Beschäftigten dar, Anweisungen zum Tragen von Schutzkleidung sowie zum Umgang mit Arbeitsgeräten werden befolgt. Schutz- und Arbeitsausrüstung ist den Beschäftigten zu stellen. Arbeitsplätze müssen hell sein und akzeptable Temperatur- und Geräuschpegel aufweisen. An Arbeitsplätzen mit hohen Geräuschpegeln ist ein Gehörschutz oder ähnliche Schutzausrüstung zu tragen. Alle Einheiten stellen angemessene, für Männer und Frauen separate, saubere Umkleideräume, Waschräume und Toiletten zur Verfügung. Wir erwarten die Erfüllung der vorgenannten Bedingungen von unseren Geschäftspartnern. 

4.2 Gebäudesicherheit und Brandschutz

Gefahrgut ist vorschriftsgemäss zu lagern. Notausgänge müssen deutlich gekennzeichnet sein. Ausgänge müssen unverstellt und gut beleuchtet sein. Alle Beschäftigten sind über Sicherheitsvorkehrungen wie Notausgänge, Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Kästen usw. zu informieren. Auf jedem Stockwerk sollte ein Evakuierungsplan aushängen. Feueralarmtests und Evakuierungsübungen sind regelmässig durchzuführen.

4.3 Erste Hilfe und ärztliche Versorgung

Erste-Hilfe-Ausrüstung muss an geeigneten Stellen verfügbar sein und an jedem Standort sollte mindestens eine Person in grundlegenden Erste-Hilfe-Massnahmen ausgebildet sein. Sofern nicht gegen die Sicherheitsvorschriften verstossen wurde, übernimmt der Geschäftspartner die Kosten für die ärztliche Versorgung von Verletzungen, die sich auf seinem Betriebsgelände zugetragen haben, falls die Kosten nicht von einer anderen Versicherung übernommen werden.